Erbrecht
Das Erbrecht ist verfassungsrechtlich garantiert und behandelt die Rechtsfolgen nach dem Tode eines Menschen. Das BGB regelt für den Sterbensfall, welche Konsequenzen eintreten, sofern keine anderweitige Erklärung des Erblassers abgegeben wurde.
Ebenfalls wichtig ist es, die steuerrechtliche Komponente zu berücksichtigen.
Gesetzlich Erbfolge
Der Gesetzgeber unterscheidet demnach die gesetzliche von der gewillkürten Erbfolge.
Im Erbrecht gilt der Grundsatz, dass das Vermögen innerhalb der Familie verbleiben soll. Wie die Aufteilung zwischen den Verwandten erfolgt, ist nicht immer leicht nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser verheiratet war und dessen Erbrecht neben das des Verwandten tritt.
Dabei werden die Familienangehörigen zunächst in Ordnungen unterteilt:
- Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
- Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Als letzter in der gesetzlichen Erbfolge erbt der Staat. Es erben die Angehörigen der niedrigsten Ordnung (Ausschlussprinzip). Wenn folglich der Erblasser Kinder hat, erben nicht seine Geschwister. Wichtig ist, dass auch ein bereits gezeugtes, noch nicht geborenes Kind Erbe sein kann.
Wir beraten Sie umfassend bezüglich der gesetzlichen Erbfolge.
Testament / Erbvertrag
Der Erblasser kann diese gesetzliche Erbfolge mittels letztwilliger Verfügung umgehen, wenn er ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag errichtet.
Testament
Meist wird ein handschriftliches Testament verfasst. Hier gelten jedoch formale Regelungen, die zwingend zu beachten sind, da die Verfügung andernfalls nichtig sein kann. Selbstverständlich kann ein Testament auch notariell beurkundet werden. Dies hat den Vorteil, dass Ihre letztwillige Verfügung bereits rechtlich geprüft ist und auch ohne Hinterlegung nicht abhandenkommen kann.
Außerdem ist zu beachten, dass den nahen Verwandten ein Pflichtteilsrecht zusteht. Der Erblasser kann jedoch zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit einem potentiellen Erben vereinbaren.
Grundsätzlich kann ein Testament jederzeit widerrufen werden. Etwas anderes gilt, wenn ein gemeinschaftliches Testament verfasst wurde. Nach dem Tode eines Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr abänderbar, soweit es nicht ausdrücklich vereinbart ist. Es ist darauf zu achten, dass ein solches Testament durch eine rechtskräftige Ehescheidung nicht unwirksam wird.
Erbvertrag
Eine andere Gestaltungsmöglichkeit ist der Erbvertrag. Diesen können mindestens zwei Personen miteinander schließen und er muss zwingend notariell beurkundet werden. Die Besonderheit besteht in der endgültigen vertraglichen Bindung zwischen den Vertragspartnern. Einen Erbvertrag können ebenfalls Personen schließen, die nicht miteinander verheiratet sind und daher kein gemeinsames (Ehegatten-)Testament mit Wechselbeziehungen errichten können.
Erbausschlagung
Es wird nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten vererbt. Der Erbe haftet mit seinem Privatvermögen und nicht nur mit der Erbschaft. Ist ein Nachlass überschuldet, so kann dieser ausgeschlagen werden. Es ist eine Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbfall zu wahren. Die Ausschlagung kann beim Nachlassgericht erklärt oder von einem Notar beurkundet werden.